15 Minuten Lesezeit 29. August 2022

Neue Entwicklungen bei den Kurzarbeitsentschädigungen

Wegweisendes Gerichtsurteil
Zu Beginn der Covid-19-Pandemie wurde das summarische Abrechnungsverfahren für Kurzarbeitsentschädigungen mit Notrecht eingeführt, um durch verminderten administrativen Aufwand für die Unternehmen sowie die Arbeitslosenkassen eine schnelle Auszahlung der benötigten Entschädigungen und damit die Liquidität der Unternehmen zu gewährleisten.

Die Arbeitslosenkasse Luzern forderte von der Betreiberin eines Restaurants zu viel bezahlte Kurzarbeitsentschädigungen zurück, mit der Begründung, dass während der Gültigkeit des summarischen Verfahrens für Mitarbeitende im Monatslohn keine Entschädigung für Feiertage oder Ferien hätte ausgerichtet werden sollen. Dies, obwohl die Entschädigung für die Feier- und Ferientage von Angestellten im Monatslohn im Normalverfahren durchaus berücksichtigt wird. Auch im danach folgenden Einspracheentscheid hielt die Arbeitslosenkasse an ihrer Vorgehensweise fest. Nach gutgeheissener Beschwerde der Restaurantbetreiberin beim Kantonsgericht Luzern wurde das Urteil wieder an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, um die Berechnungsweise zu korrigieren.

Die Arbeitslosenkasse zog das Urteil mittels Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit an das Bundesgericht weiter und beantragte die Aufhebung dieses Entscheids. In der Beschwerde brachte die Arbeitslosenkasse vor, dass das Kantonsgericht durch die Zurückweisung und Neuberechnung Bundesrecht verletzt hätte. Dies, weil damit die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung verletzt würde. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Kantonsgericht Luzern als Vorinstanz richtig lag und dass die Arbeitslosenkasse bei Arbeitnehmenden im Monatslohn die Entschädigungen für Feier- und Ferientage für die Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung im summarischen Verfahren ebenfalls mitberücksichtigen musste. Entscheidend für dieses Urteil war, dass es für die Abweichung des summarischen Verfahrens zum Normalverfahren keine genügende Regelung auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe gab. Die daraus resultierende Ungleichbehandlung sei vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen und lasse sich auch nicht aus der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung ableiten.

Folgen für die Unternehmen
Gestützt auf das Bundesgerichtsurteil BGE 8C_272/2021 vom 17. November 2021 hat der Bundesrat am 11. März 2022 beschlossen, dass Kurzarbeitsentschädigungen, die in den Jahren 2020 und 2021 im summarischen Verfahren abgerechnet wurden, auf Gesuch hin von den Arbeitslosenkassen neu überprüft werden sollten. Die Unternehmen müssen für die Berechnung der zusätzlichen Ferien- und Feiertagsentschädigungen für die Mitarbeitenden im Monatslohn einen Antrag mit einer detaillierten Abrechnung pro Abrechnungsperiode einreichen. Vonseiten des SECO wird eine technische Lösung zur Verfügung gestellt werden, um die Antragsstellenden und die Arbeitslosenkassen bei der Bearbeitung der Anträge zu unterstützen. Diese Lösung wird derzeit noch erarbeitet und sollte im Verlauf des Sommers 2022 zur Verfügung stehen. Aktuelle Informationen für Betriebe finden sich auf der Website https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/versicherungs....

Weiter zu beachten
Ein Grossteil der betroffenen Unternehmen hat gleichzeitig Covid-Kredite oder -Härtefallentschädigungen in Anspruch genommen. Durch die Nachzahlung von Kurzarbeitsentschädigungen kann es sein, dass diese Ansprüche reduziert werden und folglich zurückgezahlt werden müssen. Vonseiten der Unternehmen muss dies bei der Entscheidung, ob ein Antrag auf Neuüberprüfung der Kurzarbeitsentschädigung eingereicht werden soll, berücksichtigt werden.

 
In Kürze

  1. Das Bundesgericht stellte in seinem Urteil (BGE 8C_272/2021 vom 17. November 2021) fest, dass die Ferien- und Feiertage für die Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung im summarischen Verfahren ebenfalls mitberücksichtigt werden müssen.
  2. Aufgrund des Bundesgerichtsurteils können betroffene Unternehmen ihre Kurzarbeitsentschädigungen von den Arbeitslosenkassen überprüfen lassen.
  3. Vor Einreichung eines entsprechenden Antrags sollten die Unternehmen prüfen, ob allfällig bezogene Covid-Kredite oder -Härtefallgelder reduziert bzw. zurückgefordert werden könnten.

Quelle: EXPERTsuisse KMU Praxisinformationen 02/2022